Maße Aufzug - behindertengerechte Schachtgröße: Hier in unserem Blogartikel klären wir sie auf

 

Oft wird im Netz mal schnell nach dem Stichwort "Maße Aufzug - behindertengerecht Schachtgröße" gesucht. Dabei sollte man als Laie nicht vergessen, dass die Planung und Installation eines behindertengerechten Aufzugs ein wirklich umfassendes Verständnis der relevanten Normen und Vorschriften erfordern.

 

Daher beleuchtet dieser Blogartikel die verbindlichen Pflichtmaße, die für die Planung und Installation von Behindertenaufzügen nach der DIN EN 81-70 Norm erforderlich sind. Zusätzlich werden wir die Förderfähigkeit solcher Anlagen durch die Berücksichtigung spezifischer Kenngrößen aufzeigen.

 

 

 

Wichtige Maße und Kenngrößen

Die Maße eines Behindertenaufzugs sind nach der DIN EN 81-70 standardisiert, um eine Grundlage für die Beantragung von Förderungen und Zuschüssen zu schaffen. Diese Norm definiert nicht nur Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, sondern legt auch Mindestvorgaben für die Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen fest.

 

Entscheidend für die Planung eines förderfähigen Behindertenaufzugs sind die Abmessungen, die sich nach der Rollstuhlklassifizierung richten.

 

Diese Klassifizierung erfolgt in drei Kategorien:

 

  • Klasse A: Handelsübliche Rollstühle sowie elektrische Rollstühle nach EN 12184
  • Klasse B: Elektrische Rollstühle mit kleinen Rädern, für Innenbereiche optimiert
  • Klasse C: Elektrische Rollstühle, speziell geeignet für den Straßenverkehr

 

Diese Mindeststandards für Abmessungen und Tragfähigkeit gelten insbesondere für Aufzugstyp 2 mit einer Kapazität von 630 kg. Dieser Typ verfügt über eine Türbreite von 90 cm, eine Fahrkorbweite von 110 cm und eine Tiefe von 140 cm, um mindestens einen Rollstuhlfahrer und eine Begleitperson gemäß EN 12183 oder einen elektrischen Rollstuhl gemäß den Kategorien A oder B nach EN 12184 aufnehmen zu können.

 

Des Weiteren gibt es den Aufzugstyp 3, der bis zu 1275 kg tragen kann. Auch hier beträgt die Türbreite 90 cm, während die Fahrkorbweite auf 200 cm und die Tiefe auf 140 cm erweitert wird, um neben einem Rollstuhlfahrer auch weitere Personen befördern zu können. Dies erlaubt das Manövrieren eines Rollstuhls der Klasse A oder B oder die Mitnahme einer Gehhilfe bzw. eines Rollators.

 

Vor den Türen der Aufzugsanlagen ist eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm in Breite und Tiefe erforderlich, die sich mit anderen Verkehrs- und Bewegungsflächen überschneiden darf, sofern dies das Passieren eines wartenden Rollstuhls ermöglicht, beispielsweise durch eine Erweiterung der Fläche um 90 cm. Ein Mindestabstand von 300 cm ist vor abwärtsführenden Treppen vorgesehen.

 

Je nach Rollstuhlklasse variieren die erforderlichen Kabineabmessungen, um sowohl dem Rollstuhlfahrer als auch einer möglichen Begleitperson ausreichend Platz zu bieten.

 

Die Norm DIN EN 81-70 regelt darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an die Bedienungselemente und Anzeigen sowohl im Fahrkorb als auch an den Haltestellen, die Notrufvorrichtungen, Maßnahmen für die Unterstützung von blinden und sehbehinderten Personen sowie Spezifikationen bezüglich Klappsitzen und Spiegeln in den Aufzugstypen 1 und 2.

 

 

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Aufzugstypen und Rollstuhlklassen

Für die unterschiedlichen Rollstuhlklassen sind folgende Kabineabmessungen empfohlen:

 

  • Rollstuhlklasse A: Zulässiges Gewicht bis 450 Kg, Breite der Kabine: 1.000 mm, Tiefe der Kabine: 1.250 mm
  • Rollstuhlklasse B: Zulässiges Gewicht bis 630 Kg, Breite der Kabine: 1.100 mm, Tiefe der Kabine: 1.400 mm
  • Rollstuhlklasse C: Zulässiges Gewicht bis 1.275 Kg, Breite der Kabine: 2.000 mm, Tiefe der Kabine: 1.400 mm

 

Diese Maßangaben dienen als Richtlinie für die Installation eines Behindertenaufzugs, der sowohl den Bedürfnissen von Rollstuhlfahrern als auch den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.

 

 

Zusatzanforderungen

Die Anforderungen der DIN EN 81-70 umfassen auch spezifische Vorgaben für die Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit von Aufzügen.

Hierzu zählen Befehlsgeber und Anzeigen im Fahrkorb und an den Haltestellen, Notrufeinrichtungen sowie Maßnahmen zur Unterstützung von blinden und sehbehinderten Personen.

 


 

FAZIT zu Aufzug:

 

Die Integration behindertengerechter Aufzugsanlagen in Gebäuden ist ein entscheidender Schritt zur Förderung der Barrierefreiheit. 

Mit den hier vorgestellten Informationen zu den Pflichtmaßen und Kenngrößen können Sie sicherstellen, dass Ihr Projekt den Anforderungen entspricht und im Idealfall potenziell förderfähig ist.

 

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