Generell kann man sagen, dass es eine Pflegebedürftigkeit Menschen in allen Alterslagen treffen kann. Eine allgemeinverbindliche Regelung zur Abgrenzung, wer pflegebedürftig ist und wer nicht, ist im Sozialgesetzbuch SGB XI festgelegt. Auf Basis dieser Regelungen zur Pflegebedürftigkeit wird auch die Klassifizierung in den jeweiligen Pflegegrad I, II, III, IV oder V vorgenommen.
- Zur Info: Seit 2017 wurden die Pflegestufen durch die sog. Pflegegrade ersetzt
Hier: Kostenloser PDF-DownloadUmrechnungstabelle Pflegestufe zu Pflegegrad |
Gemäß Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch SGB XI) sind all jene Personen pflegebedürftig, welche
• körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder
• gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen
nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Weitere Eigenschaften
Die mit einem Pflegegrad beurteilte und festgesetzte Pflegebedürftigkeit
- muss auf Dauer, voraussichtlich jedoch für min. sechs Monate bestehen,
- wird per Bewertung mittels einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse (MDK) auf Grundlage von sechs Modulen ermittelt.
- Bitte beachten Sie jedoch, dass das Gutachten des MDK lediglich eine Empfehlung an die Pflegeversicherung darstellt, jedoch die Pflegeversicherung schlussendlich selbst über die Pflegebedürftigkeit und den zugewiesenen Pflegegrad entscheidet.
Die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad bewirkt im Übrigen, ob und in welchem Ausmaß der Pflegebedürftige gem. geltendem Pflegestärkungsgesetz II (PSG) einen Anspruch auf
- Pflegesachleistungen,
- Pflegegeld,
- Pflegehilfsmittel,
- Hilfsmittel,
- Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen etc.
hat.