Urteil: Vorhandener Personenaufzug gehört zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache

Das Amtsgericht München hat mir seinem Urteil 425 C 11160/15 entschieden, dass ein vorher vorhandener Personenaufzug weiterhin zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache gehört. Ausgangssituation des Urteils war die Klage einer Münchnerin, welche seit 30 Jahren in einem Mehrfamilienhaus in München wohnt, in welchem bereits seit dem Beginn ihres Mietverhältnisses im Jahr 1976 ein Personenaufzug installiert war. Da diese Mieterin den 4. Stock des Mietshauses bewohnt und selbst durch ihre 100%-ige Schwerbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, war für sie der Stillstand des Personenaufzuges aus sicherheitstechnischen Mängeln seit Ende Januar 2015 ein höchst misslicher Zustand, der auch noch bis weit nach der letzten leider auch noch negativen TÜV-Prüfung anhalten sollte.

 

Im Sommer 2015 ließ die Vermieterin des Mehrfamilienhauses den Personenaufzug sodann ausbauen, woraufhin die Mieterin zunächst den Wiederaufbau des Aufzuges (erfolglos) forderte und in nächster Instanz Klage vor dem Amtsgericht München erhob. Die hierbei zuständige Richterin gab der Mieterin Recht und die Vermieterin wurde so zur Installation eines Personenaufzuges bis zum 4. Obergeschoss des Mietshauses verurteilt.

 

„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zu Beginn des Mietverhältnisses ein Personenaufzug bis zum 4. Obergeschoss im streitgegenständlichen Anwesen vorhanden war. Damit gehört der Personenaufzug zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache“, so das Amtsgericht München .

 

Das Urteil ist somit rechtskräftig.

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