Stromkostenerstattung von Hilfsmitteln im Alltag

Stromkostenerstattung von Hilfsmitteln im Alltag

 

Jährlich haben wir mit steigenden Stromkosten zu rechnen. Besonders für kranke Menschen stellt dies eine finanzielle Belastung neben der Gesundheit dar. Die wenigsten aber wissen, dass die Krankenkassen gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Stromkosten von elektrischen Hilfsmitteln zu übernehmen. Vorrausetzung: Der Arzt muss das Hilfsmittel verordnen.

 

Gerade in der häuslichen Pflege gibt es einige Hilfsmittel, die eingesetzt werden:

 

  • Elektromobile
  • Elektrorollstühle
  • Hausnotrufsysteme
  • Treppenlifte
  • Beatmungsgeräte
  • Luftbefeuchter
  • Hilfsantriebe für Rollstühle
  • und viele mehr…

 

Im Jahre 1997 wurde vom 3. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 S1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie umfasst.

 

Die meisten Krankenkassen weigern sich die Stromkosten zu übernehmen. Da lohnt es sich Widerspruch einzulegen und sich auf die Rechtsprechung zu berufen.

 

Voraussetzungen der Kostenübernahme:

Das Hilfsmittel muss vom Arzt verordnet sein und von der Krankenkasse bezahlt sein

 

 

TIPP: Die Stromkosten können bis zu 4 Jahren rückwirkend geltend gemacht werden

 

Erfragen Sie den genauen Ablauf bei Ihrer Krankenkasse, da dieser von Krankenkasse zu Krankenkasse sehr unterschiedlich ist. Besitzt Ihre Krankenkasse keinen Vordruck, dann können Sie ein formloses Schreiben anwenden.

Wichtig ist, eine Kopie der Stromkostenabrechnung beizulegen.           

 

Berechnung der Stromkosten

 

  • Wieviel Stunden am Tag wird das Gerät betrieben?
  • Folgende Daten sind zur Berechnung erforderlich:
  • Wieviel Watt benötigt das Gerät pro Stunde?
  • Wieviel Tage im Jahr läuft das Gerät?
  • Wieviel bezahlen Sie für ein Kilowatt Strom?
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