Steuerermäßigung für Notrufsystem in Seniorenresidenzen

Mit der Pressemitteilung Nr. 5 des Bundesfinanzhofes (BFH) zum Urteil VI R 18/14 vom 03.09.2015 wurde entschieden, dass die Aufwendungen für die Nutzung haushaltsnaher Dienste unter besonderen Voraussetzungen von der Einkommensteuer abzugsfähig sein können.

 

Die hierbei mögliche Abzugsfähigkeit beträgt 20 % der Aufwendungen, dürfen aber max. 4.000,00 € / Kalenderjahr nicht überschreiten.

 

Katalog zur Klassifizierung

Eine Katalogisierung zu den betreffenden abziehbaren haushaltsnahen Dienstleistungen wird derzeit noch durch die Rechtsprechung erweitert. Betreffend der eingangs erwähnten Notrufsysteme hat der BFH ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, welches sich in einer Seniorenresidenz befindet, als eben solche haushaltsnahe Dienstleistung definiert.

 

Definierung: Räumlicher Zusammenhang

Auch häuslich zusammenlebende Familienangehörige können sich laut BFH hierauf berufen, da auch sie eine ähnliche Rufbereitschaft mit solchen Systemen leisten.

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