Hat ein gehbehinderter Wohnungseigentümer Anspruch auf den Einbau eines Personenliftes in das gemeinschaftlich genutzte Treppenhaus?

Rechtsfall Anspruch gehbehinderter Wohnungseigentümer auf Personenlift

Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil vom 13.01.2017 (V ZR 96/16) entschieden, dass der Einbau eines Personenaufzuges durch einen Wohnungseigentümer der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer bedarf, auch dann, wenn dieser aufgrund einer körperlichen Behinderung auf den Personenaufzug angewiesen ist.

 

Zu diesem Gerichtsurteil kam es, da ein gehbehinderter Kläger zusammen mit weiteren Eigentümern den Einbau eines Personenliftes in einem offenen Schacht innerhalb des Treppenhauses unter Zahlung auf eigene Kosten beantragte. Der klagende Wohnungseigentümer selbst wohnt im fünften Stock des Wohnhauses, zu welchem allerdings kein Aufzug oder Lift bisher führt. Der Antrag selbst fand jedoch keine Mehrheit, auch dann nicht, als der Kläger innerhalb einer Duldungsklage vor dem Amtsgericht vorweisen konnte, dass er und seine Frau seine zu 100% schwerbehinderte Enkelin zeitweise betreut und somit auf einen Lift angewiesen wäre.

 

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Für die Frage des Zustimmungserfordernisses sei entscheidend, so der BGH, ob den übrigen Wohnungseigentümern durch den Einbau des Aufzuges Nachteile erwachse, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgingen.

 


 

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Dies sei hier der Fall. Auf Seiten des Klägers sei das Grundrecht zu beachten, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden dürfe. Eine Interessenabwägung ergäbe, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Treppenlifts oder eines Rollstuhlliftes dulden müssten.

 

Dies gelte jedoch nicht für den Einbau eines Personenaufzuges. Er sei nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums möglich und verenge in aller Regel den im Treppenhaus vorhandenen Platz erheblich. Ferner könne die Verkehrssicherungspflicht im Außenverhältnis erhebliche Risiken auch für die übrigen Wohnungseigentümer mit sich bringen. Ein Rückbau setze wiederum erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz voraus, die ihrerseits neue Risiken bergen würden.

 

Der Rückbau dürfe sich bei lebensnaher Betrachtung als eher unrealistisch erweisen. Da die Nutzung des Personenaufzugs nur den bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern gestattet sein solle, handele es sich um ein Sondernutzungsrecht an dem vorgesehenen Treppenhausteil; hierzu bedürfe es aber einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer.

 

Der Umstand, dass die Wohnung des Klägers schwer veräußerlich und für eine gehbehinderte Person nur mit einem Personenaufzug gut zu erreichen sei, sei ein dem Kläger bekanntes Risiko gewesen, dass er beim Kauf der Wohnung eingegangen sei. Dass sich dieses Risiko verwirklicht habe, könne nicht zu Lasten der übrigen Wohnungseigentümer gehen. Deren Wohnungen seien womöglich auch schwer verkäuflich und würden mit dem Einbau des Personenaufzugs mit zusätzlichen Nachteilen und Haftungsrisiken belastet.

 

Fazit aus dem Gerichtsurteil:

Beim Kauf einer Eigentumswohnung zur eigenen Nutzung ist ein besonderes Augenmerk darauf zu legen und kritisch zu prüfen, ob die Wohnung auch für Personen im fortgeschrittenen Alter und möglicherweise damit einhergehenden Gebrechen ohne Mühe erreichbar ist.

 

Urheberrechtlich geschützte Auszüge wurden aus dem Fachartikel des Internetportals anwalt24.de aus dem Bereich Miete und Wohnungseigentum vom 15.01.2017 entnommen und unsererseits überbearbeitet.

 

Diesen Artikel der Wolters Kluwer Deutschland GmbH finden Sie unter dem Link:

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/bgh-zur-frage-des-anspruchs-eines-gehbehinderten-wohnungseigentuemers-auf-einbau-eines-personenaufzuges-in-das-gemeinschaftliche-treppenhaus

 

Zuletzt geändert am:


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