Wohnung und Haus umbauen mit dem Pflegekassen - Zuschuss

Wer daran denkt, seine Wohnung oder sein Haus barrierefrei bzw. behindertengerecht umbauen zu wollen, dem stehen diverse Möglichkeiten auch hinsichtlich der finanziellen Anschaffung zur Verfügung.

So zahlt die Pflegekasse Pflegebedürftigen z. B. Zuschüsse für "Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes", damit diese weiterhin im häuslichen Umfeld gepflegt werden oder möglichst selbständig ihr Leben führen können.

Will heißen, dass der Pflegekassen – Zuschuss die Möglichkeit bietet, dass sich ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe seine Wohnung so anpassen kann, damit er diese z. B. mittels eines Treppenliftes, weiterhin längerfristig nutzen kann.

 

 

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Bis zu 4.000 Euro Pflegekassen – Zuschuss pro Maßnahme

Die Zuschüsse selbst dürfen dabei einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro pro Maßnahme nicht übersteigen. Sind mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung wohnhaft, z. B. in einer Pflegewohngemeinschaften, so begrenzt sich der Gesamtzuschuss auf 16.000 € pro Maßnahme.

 

Was bedeutet Maßnahme?

Das Wort Maßnahme bezeichnet nicht jede einzelne Baumaßnahme. Vielmehr wird damit die Gesamtheit verschiedener, erforderlicher Anpassungsmaßnahmen definiert.

 

Beispiel:

Möchte ein Pflegebedürftiger in einem Jahr sein Bad umbauen, im nächsten einen Treppenlift im Haus einbauen und wieder ein Jahr später die Türen verbreitern, weil er alle Maßnahmen zusammen nicht gleichzeitig finanzieren kann, so sind dies laut Definition keine jeweiligen neuen Maßnahmen, sondern es sind etappenweise Einzelmaßnahmen, die einer Gesamtmaßnahme zuzuordnen sind, welche auch nur einmal bezuschusst werden.

 

Alle Maßnahmen, die im Zeitraum der Zuschuss - Bewilligung erforderlich sind, gelten als eine Maßnahme, egal wann sie tatsächlich abgeschlossen werden.

 

 

Bitte beachten Sie unbedingt:

 

Reihenfolge „Beantragung des Pflegekassen – Zuschusses“:

  • Sprechen Sie vor jeder zu bezuschussenden Maßnahme mit Ihrer Pflegeversicherung
  • der Zuschuss muss vor Beginn der Baumaßnahme beantragt sein
  • Beginnen Sie Ihre wohnumfeldverbessernden Maßnahmen erst dann, wenn Ihnen die schriftliche Zusage für den Pflegekassen – Zuschuss auch wirklich vorliegt

 

Mietvertragliche und baurechtliche Voraussetzungen beachten:

Sind Sie ein pflegebedürftiger Mieter einer Wohnung, so klären Sie ebenfalls unbedingt vor dem Beginn der Maßnahme/n und vor der Zuschussbeantragung jegliche mietvertragliche und baurechtliche Fragen ab. In diesem Fall ist die Pflegeversicherung nicht für die Klärung derartiger Fragen zuständig.

Sprechen Sie auch unbedingt mit Ihrem Vermieter und holen Sie sich dessen Genehmigung für Ihre erforderlichen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, wie zum Beispiel für den Einbau eines Treppenliftes, ab.

Im Übrigen darf der Vermieter der Genehmigung Ihrer erforderlichen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auch nur in Ausnahmefällen ablehnen. Im Gegenzug hat der Vermieter jedoch einen Anspruch darauf, dass der Mieter im Falle des Auszuges aus der Wohnung den Rückbau und deren Kosten vertritt.


Wenn auch Sie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wie den Einbau eines Treppenliftes planen, so steht Ihnen unser kompetentes Vertriebsteam gerne mit Rat und Tat zur Seite:

 

Sie erreichen uns telefonisch unter:     06681 96740-0

Oder gerne auch elektronisch an:         info[at]lift-reith.de

Lift Reith GmbH & Co. KG
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Thüringer Straße 28
36115 Hilders