Steuererhebung für Unterkunft und Verpflegung von Patienten-Begleitpersonen

Umsatzsteuerpflicht für Kliniken für Unterkunft und Verpflegung von Begleitpersonen

Handelt eine Klinik unternehmerisch und somit umsatzsteuerpflichtig, wenn Sie Begleitpersonen Ihrer Patienten eine Unterkunft und Verpflegung ermöglichen?

 

Über diese Frage entschied der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit seinem nachfolgenden Urteil  vom 16.12.2015, Aktenzeichen XI R 52/13

 

Ausgangslage

Eine Einrichtung, welche sich auf medizinischen Rehabilitation spezialisiert, hat Begleitpersonen von Patienten diverse Male ermöglicht, dass diese ein Zusatzbett im Zimmer des Patienten bzw. ein extra Gästezimmer erhielten und zudem auch durch die Einrichtung verpflegt wurden. Diese Möglichkeit konnten die Begleitpersonen in Aufnahmeverträgen bzw. Buchungsvereinbarungen zu einem bestimmten Tagessatz wählen.

 

 

Unternehmerische Tätigkeit = Umsatzsteuerpflicht

Da diese medizinische Einrichtung den Begleitpersonen ihrer Patienten eine Unterbringung sowie Verpflegung gegen Entgelt ermöglichte, übte diese eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus. Der Einrichtung selbst drohte in Folge dessen eine hohe Umsatzsteuernachzahlung.

 

Festgesetzt wurden seitens des Finanzamtes jedoch lediglich die Umsätze und Umsatzsteuern, die aus der Unterbringung und Verpflegung entstanden.

 

Das Finanzamt hat von der Nachzahlung jedoch die Umsatzsteuern freigestellt, welche für die Unterbringung und Verpflegung von Begleipersonen von Schwerstbehinderten bzw. Kinder unter 14 Jahren entstanden.

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