Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten vorerst gestoppt

Wir zitieren nachfolgend vom Serviceportal "Recht + Steuern" vom  http://www.deutsche-handwerks-zeitung.de:

 

Der Finanzausschuss des Bundestags sollte zu dem Gesetzesentwurf zur Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubauten eigentlich einen Beschluss fassen.

Doch da sich die einzelnen Parteien über Detailfragen noch nicht einig sind und nach einer öffentlichen Anhörung noch erheblicher Beratungsbedarf besteht, wurde die

Beschlussfassung abgesetzt (hib, Meldung Finanzen/Ausschuss v. 27.4.2016).

 


 

Unser nachfolgender News-Beitrag vom 27.04.2015 ist somit nicht mehr aktuell !!

 

Zeitlich befristete, degressive Sonderabschreibung

Zu den zentralen Merkmalen dieses Gesetzentwurfes zählt auch die zeitlich befristete, degressive Sonderabschreibung für die Anschaffung bzw. Herstellung neuer Mietshäuser in Gebieten mit einem "angespannten Wohnungsmarkt", in welchen u. a. auch die Mietpreisbremse angewendet wird.

 

Gem. Gesetzentwurf § 7 b EStG könne diese befristete, degressive Sonderabschreibung für die Anschaffung bzw. Herstellung neuer Mietshäuser wie folgt aussehen:

 

  • Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie im darauf folgenden Jahr bis zu 10 % und
  •  ab dem 3. Jahr 9 %.

 

Zu beachten ist hierbei jedoch die sog. Baukostenobergrenze mit angedachten 3.000,- € / Quadratmeter Wohnfläche, welche definiert wurde, um den Neubau von Luxuswohnungen von dem eigentlichen Hintergrund der steuerlichen Förderung von neu gebauten Mietwohnungen abzugrenzen. Ebenso findet diese Sonderabschreibung keine Anwendung für Firmengebäude.

 

Von den 3.000,- € / Quadratmeter Wohnfläche könnten sodann max. 2.000,- € / Quadratmeter Wohnfläche für Baukosten bzw. Anschaffungskosten gefördert werden.

 

Voraussetzungen zur steuerlichen Förderung

Neben der Voraussetzung, dass weder Luxuswohnungen, noch Firmengebäude gefördert werden, muss auch beachten werden, dass

  •  der Bauantrag bis spätestens zum 31.12.2018 gestellt wird (das Bezugsdatum bzw. die Fertigstellung sei hierbei zunächst unwesentlich),
  • die Mietwohnflächen min. 10 Jahre nach der Fertigstellung auch tatsächlich vermietet werden,
  • eine Sonderabschreibung lediglich bis zum ablaufenden Jahr 2022 möglich ist.
Zuletzt geändert am:


Zurück