Kostenzuschüsse für einen Umzug bei Pflegebedürftigkeit

Für den Fall, dass ein Pflegebedürftiger seine Wohnung nicht so umbauen kann, dass sie dessen notwendigen Anforderungen entspricht, kann dieser unter Voraussetzung einer Pflegestufe bzw. eines Pflegegrades einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen auch bezüglich des erforderlichen Umzuges in eine andere Wohnung von der Pflegekasse erhalten.

 

Den Antrag zum Erhalt des Zuschusses für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gem. § 40 Abs. 4 SGB XI sollten Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige bereits vor dem geplanten Umzug bei der Pflegekasse stellen.

 

Neben den Kosten für den Umzug in eine neue Wohnung kann ebenso auch der Umzug in ein Pflegeheim von der Pflegekasse übernommen werden.

 

Beihilfe für arbeitsplatzbedingten Umzug

Einen Zuschuss für einen Umzug kann man auch dann beziehen, wenn dieser einen Bezug zur Teilhabe am Arbeitsleben hat. In diesem genannten Fall kann die sogenannte Umzugsbeihilfe nach § 33 Absatz 8 Nummer 6 SGB IX  bei den Integrationsämtern (früher: Hauptfürsorgestellen bzw. Fürsorgestellen) oder durch den Rentenversicherungsträger beantragt werden.

 

Weitere mögliche Kostenträger

Für den Fall, dass ggf. andere Leistungsträger zur Beteiligung an den Kosten für einen Umzug in Frage kommen, finden Sie nachfolgend weitere Beispiele:

  • Agentur für Arbeit
  • Träger der Unfallversicherung
  • Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge
  • Sozialhilfe-Ämter

 

Weitere Möglichkeiten zu Zuschüssen und Förderungen für barrierefreies, altersgerechtes und behindertenkonformes Wohnen und Bauen erhalten Sie auch auf unserer Webseite unter » Förderungen.

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