Job und Pflege geschickt miteinander organisieren

Bildbeschreibung

Durch verschiedene Gesetze und Regelungen haben berufstätige pflegende Angehörige die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung ist die Pflege eines nahen Angehörigen.

 

Als nahe Angehörige gelten auch nichteheliche Lebenspartner, Schwager und Schwägerin, Stiefeleltern sowie natürliche Eltern, Großeltern sowie Ehepartner.

 

Hier eine Übersicht über bereits bestehende Gesetze:

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz

Angestellte können sich bis zu 10 Tage freinehmen um die Pflege eines Angehörigen zu organisieren. Hierfür gilt als Voraussetzung eine akute Pflegesituation. Dies trifft beispielsweise zu, wenn eine Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt.

Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle. Während der Arbeitsverhinderung übernimmt der Arbeitsgeber die Entgeltfortzahlung, sofern dies über einen Tarifvertrag geregelt ist. Anderenfalls kann bei der Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Hierbei muss die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit mit einem ärztlichen Attest bestätigt werden.

 

Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz

Berufstätige, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten und einen Angehörigen pflegen, können sich bis zu sechs Monate von der Arbeit teilweise oder vollständig freistellen lassen.

Dieses Angebot gilt auch für Eltern mit einem pflegebedürftigen Kind, Pflege- oder Adoptivkind. Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer kein Einkommen. Hierfür bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen an.

 

Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz

 

Nahe Angehörige haben die Möglichkeit ihre Arbeitsstelle bis zu zwei Jahre um 50 Prozent auf bis zu 15 Wochenstunden zu reduzieren. Während dieser Zeit erhalten sie 75 Prozent des früheren Gehalts.  Danach erhalten sie als Ausgleich für denselben Zeitraum weiterhin 75 Prozent des Gehalts.

Dies gilt auch bei einer Vollzeitbeschäftigung. Voraussetzung hierbei: Der Arbeitgeber stimmt der Familienpflegezeit zu und hat mehr als 25 Beschäftige. Zudem besteht auch ein Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

 

Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase (Pflegezeitgesetz)

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten gilt: Wer einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase pflegt, kann sich bis zu drei Monate teilweise oder vollständig vom Arbeitgeber beurlauben lassen. Auch hierfür kann ein zinsloses Darlehen in Anspruch genommen werden.

In der Pflege und Familienpflegezeit sowie in der Begleitung in der letzten Lebensphase haben Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz.  Die oben genannten Möglichkeiten lassen sich auch miteinander kombinieren. Die Arbeitszeit darf der Beschäftigte auf maximal zwei Jahre begrenzen.

Zuletzt geändert am:


Zurück