Beitragsfreie Unfallversicherung bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegekräften

Werden Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI von nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegekräften betreut und gepflegt, sind diese bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern beitragsfrei versichert.

 

Dieser Versicherungsschutz umfasst alle Tätigkeiten, die dem Pflegebedürftigen zugutekommen.

 

Dazu gehören z.B. die Körperpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Mobilität und Ernährung.

 

Hierfür gelten folgende Voraussetzungen, um den Versicherungsschutz zu erhalten:

 

  • Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen

Dies trifft zu, falls Sie für Ihre Tätigkeiten in der häuslichen Pflege keine finanzielle Zuwendung erhalten, die das gesetzliche Pflegegeld überschreiten.

Erfolgt die Pflege durch Familienangehörigen, wird dies als nicht erwerbsmäßig angesehen.

 

  • Die Pflegetätigkeit muss im Häuslichen Umfeld durchgeführt werden

Die Aufgaben in der Pflege müssen entweder im Haushalt des Pflegepersonals oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfinden.

Es kann sich auch um eine Wohnung in einem Seniorenheim handeln. Möglich ist aber auch, den Pflegebedürftigen im Haushalt einer dritten Person zu pflegen.

Ab 2017 gilt für das Pflegepersonal eine wöchentliche Mindestpflegedauer von 10 Stunden.

Diese Zeit sollte sich auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilen.

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