Barrierefrei umbauen auch als Mieter

Dass nicht immer nur der Wohnungseigentümer berechtigt ist, Sanierung zur Schaffung der häuslichen Barrierefreiheit vorzunehmen, dies ist gesetztlich verankert.

 

Der Verbleib in der gewohnten Wohnumgebung ist für viele Menschen mit Behinderung oder auch mit altersbedingten Einschränkungen eine absolute Wunschvorstellung. Leider Bewahreitet sich diese allzu oft nicht, weil die vorhandenen baulichen Bedinungen des Mietshauses das Thema Barrierefreiheit nicht einschließen und somit nachträglich geschaffen werden müssen.

 

Mieter sehen in Folge dessen nur noch den scheinbar unumgänglichen Weg, Ihr gewohntes Zuhause verlassen und in ein Pflegeheim umziehen zu müssen. Dass diese Schlussfolgerung allerdings nicht die letzte Konsequenz darstellen muss, dies wissen viele Mietbewohner nicht.

 

Tatsächlich besteht aber seit 2001 auch für pflegebedürftige und ältere Mieter eines Mietshauses durch das sogenannte Umbaurecht und durch dessen Paragrafen 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Möglichkeit, mit Zustimmung des Vermieters, innerhalb sowie außerhalb der Wohnung bauliche Veränderungen oder auch anderweitige Einrichtungen, wie beispielsweise auch Treppenlifte, um- bzw. einbauen zu lassen, insofern der Mieter zu diesen Maßnahmen ein berechtigtes Interesse bekundet hat und ihm die Umsetzung der Maßnahme eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder als dessen Zugangsmöglichkeit ermöglicht.

 


 

Fragen Sie jetzt Ihren Treppenlift von Lift Reith

für Ihr Mietsghaus an!!

» Kicken Sie hier um zu unserem Kontaktformular zu gelangen oder rufen Sie an unter 06681 96740-0

 


 

Absprachen zwischen Mieter und Vermieter sind unbedingt erforderlich

 

Es ist in dem oben genannten Fall aber immer auch ratsam, dass der Mieter im Vorfeld seiner Umbau - Planungen einen sachlichen Dialog zusammen mit dem Vermieter führt, um die Notwendigkeit des Einbaus eines Treppenliftes zu erörtern. Neben den eigenen Vorteilen kann hierbei ggf. auch erwähnt werden, dass der Einbau eines Treppenliftes beispielsweise im Treppenhaus, auch als sinnvolle Möglichkeit zur Realisierung der Barrierefreiheit für alle weiteren Mieter und Gäste dienen kann.

 

» Diese weiteren Voraussetzungen sind ebenfalls u. a. zu beachten:

  • Die Treppe als Fluchtweg auch für Nicht-Treppenlift-Nutzer darf nicht durch den Treppenlift beeinträchtigt werden
  • Der Handlauf der Treppe muss weiterhin genutzt werden können
  • Für mehrere Etagen muss der Treppenlift mit einer Haltezone vorgesehen sein
  • Der Treppenlift muss auch im Falle einer Störung manuell in seine Ausgangsposition zurückgeführt werden können

 

 

Wer trägt die Kosten für einen Treppenlift in einem Mietshaus?

 

Grundsätzlich trägt der Mieter die Kosten für den Einbau des Treppenliftes. Ebenso trägt der Mieter auch die anfallenden Kosten im Falle des Ausbaus des Treppenliftes.

 


PS:

Verschiedenste Institutionen, wie z. B. die Pflegeklasse,

fördern bzw. bezuschussen die Schaffung der Barrierefreiheit durch einen Treppenlift.


 

Fragen Sie uns!

Sie haben noch Fragen zu Förderungen, Bezuschussung, Darlehen oder generell zu den Möglichkeiten des Erwerbs unserer Sitzlifte?

Gerne erreichen Sie unser kompetentes Beratungsteam gebührenfrei* unter der Rufnummer 0800 - 677 977 0.

Oder senden Sie uns Ihre Fragen gerne auch per E-Mail an info[at]lift-reith.de - wir beraten Sie unverbindlich, kompetent und individuell!!

Zuletzt geändert am:


Zurück